Satzung

Satzung des Tennisclub TC78 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ Tennisclub 78 Eckernförde e. V. ”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Eckernförde.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei Minderjährigen ist der Antrag von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten einzuhalten.

3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsbeiträgen oder von Umlagen in Höhe von mindestens 25,– € im Rückstand ist, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Kommt der Brief nach Ablauf der Lagerfrist zurück, so ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher zu bewirken. Kosten für die Zustellung trägt das ausgeschlossene Mitglied, soweit der Ausschluß durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Andernfalls trägt der Verein die Kosten. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zehn Wochen nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Sinne des §2 (1) zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

3. Jedes aktive Mitglied, nach Vollendung des 16.Lebensjahres, hat Arbeitsdienst oder einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Jugendgruppe

1. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet, unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins, ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen gewählt.

3. Der/Die Jugendwart/in kann Mitglied des Vorstandes sein.

4. Der Verein bezweckt die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführungen der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5)c) geforderten Bedingungen an.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Sportwart/in, dem/der Jugendwart/in und zwei Beisitzer/innen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e) /ihr(e) Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

3. Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.


§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, der Buchführung, der Erstellung des Jahresberichtes;

d) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom /von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung sollte vorher angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder/innen anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit, die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umfrageverfahren herbeigeführt werden, die bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen sind.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Bei ungerader Jahreszahl werden gewählt:

Der/Die1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und der/die 1.Beisitzer/in.

Bei gerader Jahreszahl werden gewählt:

Der/Die stellvertretende Vorsitzende, der/die Sportwart/in, der/die Jugendwart/in und der/die 2.Beisitzer/in.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

nächste Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Festlegung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern/innen;

f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- beschluß des Vorstandes;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom /von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Kassenwart/in geleitet.

Ist kein weiteres Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges unter vorhergehender Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn eine ( r ) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder/innen dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder/innen anwesend ist. Der Vorstand ist berechtigt, für den selben Termin eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen; die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/innen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

Steht nur ein(e) Kandidat/in zur Wahl, gilt die einfache Mehrheit.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Eckernförde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gültige Fassung vom 18.März 1997